Eine Baugenehmigung bzw. Baubewilligung ist ein zentrales Element des Baurechts. Im Baugenehmigungsverfahren wird vor Baubeginn die Einhaltung bestimmter, jedoch nicht aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft. Sie ist daher nur eine eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Um die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Rechts muss sich der Bauherr eigenverantwortlich kümmern. Details sind in den Ländern unterschiedlich geregelt. Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen ist in vielen Landesbauordnungen nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig (vgl. etwa Art. 57 Abs. 5 BayBO) oder zumindest für kleinere Vorhaben gänzlich verfahrensfrei (z. B. in Sachsen-Anhalt). Die Baugenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung: sie begünstigt den beschiedenen Bauherrn, belastet aber dessen Nachbarn. Der Baugenehmigung kommt, soweit die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nicht genehmigungsfrei ist oder im Wege eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei wird, durch die Aufhebung des vorbeugenden Bauverbots durch Gestattung eine rechtsgestaltende Wirkung zu.
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