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Pacht

thumb|right|Horemans, 1767: Bauern liefern dem Grundherren einen Pachtzins in Naturalien ab, Deutsches Historisches Museum Berlin Die Pacht ist die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes, BGB, auf Zeit gegen Entgelt mit der Möglichkeit der Fruchtziehung. Die Pacht ist von der Miete abzugrenzen, diese ist eine Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit gegen Entgelt ohne die Möglichkeit hauptsächlicher Fruchtziehung.

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